Beschäftigungsmaterialien für Schweine im Vergleich
Gesetzliche Bestimmungen zu den Anforderungen an Beschäftigungsmaterialien in der Schweinehaltung finden sich auf nationaler Ebene bspw. im Tierschutzgesetz und auf europäischer Ebene in Richtlinien und Empfehlungen zur Tierhaltung.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schreibt in § 26 I 1 vor, dass jeder Halter von Schweinen sicherzustellen hat, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial haben muss, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann, veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten des Tieres dient.
Die EG-Richtlinie 120/2008 sieht vor, dass vor medizinischen Eingriffen und Einzelhaltung von aggressiven Tieren, die Unterbringungsbedingungen optimiert werden müssen und Maßnahmen zu ergreifen sind, die Verhaltensstörungen der Tiere vermeiden können.
Die EU-Empfehlung 2016/336 empfiehlt, dass Beschäftigungsmaterialien in der Schweinehaltung folgendermaßen beschaffen sein sollen:
1) essbar
2) kaubar
3) untersuchbar
4) beweg- und bearbeitbar
Durch verschiedene Studien wurde bereits bewiesen, dass sich die Beschäftigung von Schweinen in der Nutztierhaltung positiv auf deren Verhalten auswirkt, da es dem natürlichen Erkundungsdrang der Tiere gerecht wird. Auch deshalb wurde die EU-Empfehlung von 2016 sogar in der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Ein solches Vorgehen ist auch in Deutschland zu erwarten, um die Haltungsbedingungen in der Schweinehaltung nachhaltig zu verbessern und das Tierwohl wieder ein Stück weiter zu achten.
Nicht alle in der Praxis derzeit angewandten Beschäftigungsmaterialien entsprechen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und den europarechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen, oder gar der Initiative Tierwohl, die u.a. mehr Platz für die Tiere und Tageslicht, aber auch das Vorhalten von zusätzlichem, organischem Beschäftigungsmaterial vorsieht. Dieser Kooperation haben sich übrigens mittlerweile zahlreiche Lebensmittelhändler deutschlandweit angeschlossen.
Knabberluzi, das von uns entwickelte Beschäftigungsmaterial für Schweine in Form einer fest gepressten Luzernestange, erfüllt alle Kriterien, die rechtlich an ein Beschäftigungsmaterial für Schweine gestellt werden und entspricht auch den Anforderungen der Initiative Tierwohl. Denn Knabberluzi kann vom Schwein untersucht, bewegt, verändert, gekaut und gefressen werden.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung schreibt in § 26 I 1 vor, dass jeder Halter von Schweinen sicherzustellen hat, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial haben muss, welches vom Schwein untersucht und bewegt werden kann, veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten des Tieres dient.
Die EG-Richtlinie 120/2008 sieht vor, dass vor medizinischen Eingriffen und Einzelhaltung von aggressiven Tieren, die Unterbringungsbedingungen optimiert werden müssen und Maßnahmen zu ergreifen sind, die Verhaltensstörungen der Tiere vermeiden können.
Die EU-Empfehlung 2016/336 empfiehlt, dass Beschäftigungsmaterialien in der Schweinehaltung folgendermaßen beschaffen sein sollen:
1) essbar
2) kaubar
3) untersuchbar
4) beweg- und bearbeitbar
Durch verschiedene Studien wurde bereits bewiesen, dass sich die Beschäftigung von Schweinen in der Nutztierhaltung positiv auf deren Verhalten auswirkt, da es dem natürlichen Erkundungsdrang der Tiere gerecht wird. Auch deshalb wurde die EU-Empfehlung von 2016 sogar in der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Ein solches Vorgehen ist auch in Deutschland zu erwarten, um die Haltungsbedingungen in der Schweinehaltung nachhaltig zu verbessern und das Tierwohl wieder ein Stück weiter zu achten.
Nicht alle in der Praxis derzeit angewandten Beschäftigungsmaterialien entsprechen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und den europarechtlichen Bestimmungen und Empfehlungen, oder gar der Initiative Tierwohl, die u.a. mehr Platz für die Tiere und Tageslicht, aber auch das Vorhalten von zusätzlichem, organischem Beschäftigungsmaterial vorsieht. Dieser Kooperation haben sich übrigens mittlerweile zahlreiche Lebensmittelhändler deutschlandweit angeschlossen.
Knabberluzi, das von uns entwickelte Beschäftigungsmaterial für Schweine in Form einer fest gepressten Luzernestange, erfüllt alle Kriterien, die rechtlich an ein Beschäftigungsmaterial für Schweine gestellt werden und entspricht auch den Anforderungen der Initiative Tierwohl. Denn Knabberluzi kann vom Schwein untersucht, bewegt, verändert, gekaut und gefressen werden.
Dieses organische Beschäftigungsmaterial und „Spielzeug“ für Schweine dient damit auch dem Erkundungsverhalten der Tiere, die ihrer Natur entsprechend einen Großteil des Tages mit der Nahrungssuche beschäftigt sind. Zudem ist es gesund und hat durch seinen hohen Eiweißanteil einen zusätzlichen Nährwert für das Tier. Zudem fördert es den Muskelaufbau und stellt keine Gesundheitsgefährdung für die Tiere dar.
Zwar eignet sich auch eine Futterkette zur Beschäftigung von Schweinen, doch wird hier eine Veränderbarkeit des Beschäftigungsmaterials regelmäßig verneint, da diese von den Schweinen lediglich nach und nach aufgefressen wird. Durch die feste Pressung der Knabberluzi verändert sich diese bei jeder Erkundung durch das Schwein und wird nicht einfach in einem Stück gefressen. Auch Naturfaserseile werden in der Schweinehaltung als Spielzeug eingesetzt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein fressbares Beschäftigungsmaterial, weshalb es zukünftig wohl den rechtlichen Anforderungen an ein solches nicht mehr gerecht werden wird.
Stroh als Beschäftigungsmaterial in der Nutztierhaltung trägt ebenfalls dazu bei, dass Verhalten der Tiere untereinander zu verbessern und reduziert bereits Übergriffe und Verletzungen einzelner Tiere. Allerdings wird es dem Tier mit Stroh auch schnell langweilig, denn es ist nicht wirklich veränderbar. Einen besonderen Nährwert für das Tier stellt es auch nicht dar.
Festzustellen bleibt damit, dass Knabberluzi, aber auch Futterketten und Stroh bedenkenlos als Beschäftigungsmaterialien für Schweine eingesetzt werden können, gleichwohl Futterketten und Stroh nicht allen Kriterien an ein Beschäftigungsmaterial erfüllt.
Als bedenklich sind Schläuche aus Kunststoff an Ketten und andere Kunststoffobjekte zu betrachten. Beim Kauen der Tiere auf Kunststoffobjekten ist davon auszugehen, dass die Tiere schädliche Inhaltsstoffe aufnehmen. Sie sind damit als gesundheitsgefährdend zu bewerten.
Ähnlich verhält es sich bei der Verwendung von Hölzern als Beschäftigungsmaterial für Schweine. Beim Kauen splittert das Holz und verletzt die Tiere am und im Maul. Gleichwohl ob Weichholz oder Hartholz zur Beschäftigung genutzt wird, stellt eine solche Nutzung eine Gesundheitsgefährdung der Tiere dar. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sowohl Holz, als auch Kunststoffobjekte zukünftig und langfristig als Beschäftigungsmaterialen bzw. „Spielzeuge“ für Schweine verboten werden.
Knabberluzi stellt damit eine gesundheitlich unbedenkliche und zukunftssichere Alternative zu minderwertigen Beschäftigungsmaterialien in der Schweinezucht dar.
Zu den Produkten:
Zwar eignet sich auch eine Futterkette zur Beschäftigung von Schweinen, doch wird hier eine Veränderbarkeit des Beschäftigungsmaterials regelmäßig verneint, da diese von den Schweinen lediglich nach und nach aufgefressen wird. Durch die feste Pressung der Knabberluzi verändert sich diese bei jeder Erkundung durch das Schwein und wird nicht einfach in einem Stück gefressen. Auch Naturfaserseile werden in der Schweinehaltung als Spielzeug eingesetzt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein fressbares Beschäftigungsmaterial, weshalb es zukünftig wohl den rechtlichen Anforderungen an ein solches nicht mehr gerecht werden wird.
Stroh als Beschäftigungsmaterial in der Nutztierhaltung trägt ebenfalls dazu bei, dass Verhalten der Tiere untereinander zu verbessern und reduziert bereits Übergriffe und Verletzungen einzelner Tiere. Allerdings wird es dem Tier mit Stroh auch schnell langweilig, denn es ist nicht wirklich veränderbar. Einen besonderen Nährwert für das Tier stellt es auch nicht dar.
Festzustellen bleibt damit, dass Knabberluzi, aber auch Futterketten und Stroh bedenkenlos als Beschäftigungsmaterialien für Schweine eingesetzt werden können, gleichwohl Futterketten und Stroh nicht allen Kriterien an ein Beschäftigungsmaterial erfüllt.
Als bedenklich sind Schläuche aus Kunststoff an Ketten und andere Kunststoffobjekte zu betrachten. Beim Kauen der Tiere auf Kunststoffobjekten ist davon auszugehen, dass die Tiere schädliche Inhaltsstoffe aufnehmen. Sie sind damit als gesundheitsgefährdend zu bewerten.
Ähnlich verhält es sich bei der Verwendung von Hölzern als Beschäftigungsmaterial für Schweine. Beim Kauen splittert das Holz und verletzt die Tiere am und im Maul. Gleichwohl ob Weichholz oder Hartholz zur Beschäftigung genutzt wird, stellt eine solche Nutzung eine Gesundheitsgefährdung der Tiere dar. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sowohl Holz, als auch Kunststoffobjekte zukünftig und langfristig als Beschäftigungsmaterialen bzw. „Spielzeuge“ für Schweine verboten werden.
Knabberluzi stellt damit eine gesundheitlich unbedenkliche und zukunftssichere Alternative zu minderwertigen Beschäftigungsmaterialien in der Schweinezucht dar.
Zu den Produkten:
Kriterium | Knabberluzi | Naturfaserseil | Schlauch an Kette | Kette mit Weichholz | Kette mit Hartholz | Futterkette | Kunststoffobjekte (auf Stange verschiebbar) |
Stroh |
untersuchbar | ||||||||
bewegbar | ||||||||
veränderbar | ||||||||
kaubar | ||||||||
essbar | ||||||||
dem Erkundunsverhalten dienend | ||||||||
Nährwert | ||||||||
gesund | ||||||||
gesundheitsgefährdend |