Organisches Beschäftigungsmaterial für Schweine
Schweine als neugierige und durchaus intelligente Tiere müssen in der Nutztierhaltung beschäftigt werden, um negative Folgen der Langeweile zu minimieren. Denn nicht selten kommt es vor, dass sich gelangweilte und unausgeglichene Tiere in Folge der Stallhaltung gegenseitig an Schwänzen, Ohren und Gesäuge verletzen.
Grundsätzlich gilt, dass Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen vermieden werden sollen, indem zum Einen die Unterbringungsbedingungen und Haltungsformen angepasst werden und zum anderen, den Tieren ausreichend Beschäftigung geboten wird.
Beispielhaft wird im Anhang der EG-Richtlinie aufgeführt, dass den Tieren bei Anzeichen von schweren Kämpfen o.ä. unverzüglich große Mengen an Stroh oder andere Materialien, die die Schweine untersuchen können, bereitzustellen sind, um diese zu vermeiden. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind sogar getrennt von der Gruppe zu halten. Doch soweit sollte es gar nicht erst kommen.
Die Vorgaben der Richtlinie 120/2008/EG wurden in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umgesetzt. So haben Schweinezuchtbetriebe gem. § 26 I 1 der Verordnung sicherzustellen, dass jedes Schwein zu jeder Zeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat.
An das Beschäftigungsmaterial werden gewisse Anforderungen gestellt. So muss es vom Schwein untersucht und bewegt werden können. Auch muss es veränderbar sein, damit es dem Erkundungsverhalten des Schweins dient.
Grundsätzlich gilt, dass Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen vermieden werden sollen, indem zum Einen die Unterbringungsbedingungen und Haltungsformen angepasst werden und zum anderen, den Tieren ausreichend Beschäftigung geboten wird.
Beispielhaft wird im Anhang der EG-Richtlinie aufgeführt, dass den Tieren bei Anzeichen von schweren Kämpfen o.ä. unverzüglich große Mengen an Stroh oder andere Materialien, die die Schweine untersuchen können, bereitzustellen sind, um diese zu vermeiden. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind sogar getrennt von der Gruppe zu halten. Doch soweit sollte es gar nicht erst kommen.
Die Vorgaben der Richtlinie 120/2008/EG wurden in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umgesetzt. So haben Schweinezuchtbetriebe gem. § 26 I 1 der Verordnung sicherzustellen, dass jedes Schwein zu jeder Zeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat.
An das Beschäftigungsmaterial werden gewisse Anforderungen gestellt. So muss es vom Schwein untersucht und bewegt werden können. Auch muss es veränderbar sein, damit es dem Erkundungsverhalten des Schweins dient.
So haben sich seit Inkrafttreten der Richtlinie 120/2008/EG bspw. Seile aus Naturfasern, Schläuche an Ketten, Ketten mit Holz, Futterketten und Kunststoffobjekte als Beschäftigungsmaterialen für Schweine durchgesetzt. Allerdings erfüllen diese Materialen nicht alle die Vorgaben der EG-Richtlinie bzw. der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Rechtlich werden Schläuche an Ketten, Futterketten und Kunststoffobjekte nicht als veränderbar bewertet. Bei der Verwendung von Holz wird eine Veränderbarkeit auch nur dann bejaht, wenn Weichholz eingesetzt wird. Die Verwendung von Holz ist mittlerweile allerdings äußerst umstritten, da sie durch die Splitterbildung beim Kauen nicht als gesundheitlich unbedenklich für die Tiere einzustufen ist. Sie gefährdet vielmehr die Gesundheit der Tiere. Ähnlich verhält es sich mit Kunststoffobjekten.
Politisch wurde mittlerweile hierauf reagiert. Gemäß der EU-Empfehlung 2016/336 sollen Beschäftigungsmaterialien für Schweine zukünftig so beschaffen sein, dass sie essbar, kaubar, untersuchbar und beweg- oder bearbeitbar sind. Sie sollen also organischem Ursprungs sein. Diese Empfehlung wurde bspw. in der Schweiz bereits in nationales Recht umgesetzt. Hier darf fortan nur noch organisches Beschäftigungsmaterial in der Schweinezucht verwendet werden. Auch das gesundheitsgefährdende Verwenden von Holz oder womöglich sogar giftigen Kunstoffen gehört damit der Vergangenheit an. Es ist damit zu rechnen, dass auch in Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedsstaaten die EU-Empfehlung in nächster Zeit in nationales Recht umgesetzt wird und somit einen aktiven Beitrag für die Verbesserung der Schweinehaltung leistet.
Knabberluzi entspricht diesen zukünftigen Anforderungen an ein organisches Beschäftigungsmaterial für Schweine und wird damit auch der Initiative Tierwohl gerecht.
Knabberluzi genauer anschauen
Politisch wurde mittlerweile hierauf reagiert. Gemäß der EU-Empfehlung 2016/336 sollen Beschäftigungsmaterialien für Schweine zukünftig so beschaffen sein, dass sie essbar, kaubar, untersuchbar und beweg- oder bearbeitbar sind. Sie sollen also organischem Ursprungs sein. Diese Empfehlung wurde bspw. in der Schweiz bereits in nationales Recht umgesetzt. Hier darf fortan nur noch organisches Beschäftigungsmaterial in der Schweinezucht verwendet werden. Auch das gesundheitsgefährdende Verwenden von Holz oder womöglich sogar giftigen Kunstoffen gehört damit der Vergangenheit an. Es ist damit zu rechnen, dass auch in Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedsstaaten die EU-Empfehlung in nächster Zeit in nationales Recht umgesetzt wird und somit einen aktiven Beitrag für die Verbesserung der Schweinehaltung leistet.
Knabberluzi entspricht diesen zukünftigen Anforderungen an ein organisches Beschäftigungsmaterial für Schweine und wird damit auch der Initiative Tierwohl gerecht.
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